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§ 12 DSO-LT
Datenschutzordnung des Schleswig-Holsteinischen Landtages
Landesrecht Schleswig-Holstein
Titel: Datenschutzordnung des Schleswig-Holsteinischen Landtages
Normgeber: Schleswig-Holstein
Redaktionelle Abkürzung: DSO-LT,SH
Gliederungs-Nr.: 1101-7-2
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 12 DSO-LT – Datenschutzgremium

(1) Zu Beginn jeder Wahlperiode wird ein Datenschutzgremium gebildet, in dem jede Fraktion durch ein Mitglied vertreten ist. Das Datenschutzgremium gibt sich eine Geschäftsordnung.

(2) Die Beratungen des Datenschutzgremiums sind vertraulich. Die Mitglieder des Datenschutzgremiums sind verpflichtet, auch nach ihrem Ausscheiden, über die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt nicht für Mitteilungen im dienstlichen Verkehr oder für Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.