§ 12 BremWahlG
Bremisches Wahlgesetz (BremWahlG)
Bremisches Wahlgesetz (BremWahlG)
Landesrecht Bremen
Erster Teil – Wahl der Bürgerschaft → Dritter Abschnitt – Wahlbezirke und Wahlorgane
§ 12 BremWahlG – Tätigkeit der Wahlausschüsse und Wahlvorstände
(1) Die Wahlausschüsse und Wahlvorstände verhandeln, beraten und entscheiden in öffentlicher Sitzung. Der Wahlvorstand kann Personen, die die Ordnung und Ruhe stören, aus dem Wahl- oder Auszählungsraum verweisen. Bei den Abstimmungen entscheidet Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(2) Die Mitglieder der Wahlorgane, ihre Stellvertreter und die Schriftführer sind zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Angelegenheiten verpflichtet.