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§ 12 BremVwVG
Gesetz über das Verfahren zur Erzwingung von Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen (Bremisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz - BremVwVG)
Landesrecht Bremen
Titel: Gesetz über das Verfahren zur Erzwingung von Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen (Bremisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz - BremVwVG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremVwVG
Gliederungs-Nr.: 202-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 12 BremVwVG – Vollzugsbehörden

(1) Ein Verwaltungsakt wird von der Behörde vollzogen, die ihn erlassen hat. Sie vollzieht auch den Widerspruchsbescheid.

(2) Eine Verwaltungsbehörde kann für den Einzelfall oder allgemein mit dem Vollzug beauftragt werden. Das nach der Geschäftsverteilung des Senats zuständige Senatsmitglied wird ermächtigt, die Fälle des Satzes 1 für seinen Geschäftsbereich durch Rechtsverordnung zu regeln.