§ 12 BremNatG
Bremisches Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (BremNatG)
Bremisches Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (BremNatG)
Landesrecht Bremen
Kapitel 4 – Besondere Vorschriften über den Bodenabbau und Ödlandumwandlung
§ 12 BremNatG – Erlöschen der Genehmigung
Die Genehmigung erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach ihrer Erteilung mit dem Abbau begonnen oder wenn der Abbau länger als drei Jahre unterbrochen wird. Die Frist kann auf Antrag verlängert werden.