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§ 12 BremLVO
Verordnung über die Laufbahnen der bremischen Beamtinnen und Beamten (Bremische Laufbahnverordnung - (BremLVO)
Landesrecht Bremen

Abschnitt 1 – Allgemeines

Titel: Verordnung über die Laufbahnen der bremischen Beamtinnen und Beamten (Bremische Laufbahnverordnung - (BremLVO)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremLVO
Gliederungs-Nr.: 2040-d-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 12 BremLVO – Bewerberinnen und Bewerber sowie Beamtinnen und Beamte mit Behinderungen

(1) Schwerbehinderte und diesen gleichgestellte behinderte Bewerberinnen und Bewerber sowie Beamtinnen und Beamte dürfen bei der Einstellung, Übertragung von Dienstposten, Beförderung oder bei einem Aufstieg nicht wegen ihrer Behinderung benachteiligt werden. Von schwerbehinderten und diesen gleichgestellten behinderten Bewerberinnen und Bewerbern darf bei der Einstellung nur das Mindestmaß gesundheitlicher Eignung für die Wahrnehmung der Laufbahnaufgaben verlangt werden.

(2) Im Prüfungsverfahren sind schwerbehinderten und diesen gleichgestellten behinderten Bewerberinnen und Bewerbern sowie Beamtinnen und Beamten die ihrer Behinderung angemessenen Erleichterungen einzuräumen.

(3) Schwerbehinderte und diesen gleichgestellten behinderten Beamtinnen und Beamten sind die ihrer Behinderung angemessenen Erleichterungen und Arbeitshilfen zu gewähren.