§ 12 BremLMG
Bremisches Landesmediengesetz (BremLMG)
Bremisches Landesmediengesetz (BremLMG)
Landesrecht Bremen
Abschnitt 3 – Anforderungen an Rundfunkprogramme und Veranstalter
§ 12 BremLMG – Programmauftrag (1)
(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 25. Mai 2018 durch § 66 Satz 2 des Gesetzes vom 8. Mai 2018 (Brem.GBl. S. 177). Zur weiteren Anwendung s. § 64 des Gesetzes vom 8. Mai 2018 (Brem.GBl. S. 177).
Die Veranstalter verbreiten Rundfunk als Teil der freien Meinungsbildung und als Sache der Allgemeinheit; sie nehmen insofern eine öffentliche Aufgabe wahr. Die Vollprogramme haben zu einer umfassenden Information und freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung beizutragen, der Bildung, Beratung und Unterhaltung zu dienen und dem kulturellen Auftrag des Rundfunks zu entsprechen.