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§ 12 BremKrhG
Bremisches Krankenhausgesetz (BremKrhG)
Landesrecht Bremen

Dritter Abschnitt – Krankenhausförderung

Titel: Bremisches Krankenhausgesetz (BremKrhG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremKrhG
Gliederungs-Nr.: 2128-b-1
Normtyp: Gesetz

§ 12 BremKrhG – Nutzung von Anlagegütern (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 5. Dezember 2020 durch § 46 Satz 2 des Gesetzes vom 24. November 2020 (Brem.GBl. S. 1444). Zur weiteren Anwendung s. § 45 des Gesetzes vom 24. November 2020 (Brem.GBl. S. 1444).

Die nach den §§ 10 und 11 bewilligten Fördermittel können für die Nutzung von Anlagegütern verwendet werden, wenn hierdurch eine wirtschaftliche Verwendung der Fördermittel zu erwarten ist. Dies ist der Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz vor Abschluss der Nutzungsvereinbarung mitzuteilen. § 18 Absatz 1 gilt entsprechend. Wird ein Krankenhaus erstmals in den Krankenhausplan aufgenommen und besteht bereits ein Nutzungsverhältnis, so muss zum Zeitpunkt der Aufnahme die Mitteilung über anderweitige Verwendung der Fördermittel nach Satz 1 vorliegen.