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§ 12 BremGebBeitrG
Bremisches Gebühren- und Beitragsgesetz (BremGebBeitrG)
Landesrecht Bremen

2. Abschnitt – Vorschriften über Kosten

Titel: Bremisches Gebühren- und Beitragsgesetz (BremGebBeitrG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremGebBeitrG
Gliederungs-Nr.: 203-b-1
Normtyp: Gesetz

§ 12 BremGebBeitrG – Benutzungsgebühren

(1) Benutzungsgebühren werden als Gegenleistung für die Benutzung öffentlicher Anstalten, Einrichtungen oder Anlagen sowie für damit im Zusammenhang stehende Leistungen erhoben. Soweit die Benutzung eine Verwaltungstätigkeit voraussetzt oder hiermit verbunden ist, wird diese mit der Benutzungsgebühr abgegolten. Die Möglichkeit der Vereinbarung privatrechtlicher Entgelte bleibt unberührt, sofern Benutzungsgebühren nicht festgesetzt sind.

(2) Benutzungsgebühren sollen nach dem wirtschaftlichen Wert der Benutzung oder Leistung bemessen werden. Bei Anstalten, Einrichtungen oder Anlagen, die überwiegend dem Vorteil einzelner Personen oder Personengruppen dienen, soll das Gebührenaufkommen die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten decken.

(3) Zu den Kosten im Sinne von Absatz 2 gehören auch Entgelte für in Anspruch genommene Fremdleistungen, Abschreibungen, die nach der mutmaßlichen Nutzungsdauer gleichmäßig zu bemessen sind sowie eine angemessene Verzinsung des aufgewandten Kapitals. Die Verzinsung des aufgewandten Kapitals enthält bei Eigenbetrieben nach § 26 Absatz 2 der Landeshaushaltsordnung auch die Verzinsung des Stammkapitals. Abschreibungen sind von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder von den Wiederbeschaffungswerten zum Zeitpunkt der Wertermittlung (Wiederbeschaffungszeitwert) vorzunehmen. Bei der Verzinsung des Anlagekapitals bleibt der aus Beiträgen und Zuschüssen Dritter aufgebrachte Kapitalanteil außer Betracht.

(4) Der Gebührenberechnung kann ein Kalkulationszeitraum zu Grunde gelegt werden, der drei Jahre nicht übersteigen soll. Weichen am Ende eines Kalkulationszeitraums die tatsächlichen von den kalkulierten Kosten ab, so sind Kostenüberdeckungen innerhalb der nächsten drei Jahre auszugleichen; Kostenunterdeckungen sollen innerhalb dieses Zeitraums ausgeglichen werden.

(5) Die Gebühren sind nach dem Ausmaß zu bemessen, in dem die Gebührenschuldner die öffentliche Einrichtung benutzen. Die Erhebung von Grundgebühren und Zusatzgebühren sowie von Mindestgebühren ist zulässig.

(6) Die Gemeinden können durch Ortsgesetz bestimmen, dass der zuständige Wasserversorgungsbetrieb verpflichtet ist, der für die Abwasserbeseitigung zuständigen Behörde die für die Festsetzung von Benutzungsgebühren erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Ein angemessener Ersatz des Aufwandes ist zu regeln.