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§ 12 BremAbwAG
Bremisches Abwasserabgabengesetz (BremAbwAG)
Landesrecht Bremen

Sechster Teil – Gemeinsame Vorschriften, Schlussvorschriften

Titel: Bremisches Abwasserabgabengesetz (BremAbwAG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremAbwAG
Gliederungs-Nr.: 2129-f-1
Normtyp: Gesetz

§ 12 BremAbwAG – Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.
    entgegen § 7 Abs. 1 und 2 die Abgabeerklärung oder die für eine Schätzung erforderlichen Angaben nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,
  2. 2.
    einer vollziehbaren Anordnung nach § 8 Abs. 2 und 3 zuwiderhandelt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 2.500 Euro geahndet werden.

(3) Zuständige Behörden für die Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeiten sind die nach § 8 Abs. 2 für den Vollzug des Abwasserabgabengesetzes und dieses Gesetzes zuständigen Wasserbehörden.