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§ 12 BierStV
Verordnung zur Durchführung des Biersteuergesetzes (Biersteuerverordnung - BierStV)
Bundesrecht

Zu § 5 des Gesetzes

Titel: Verordnung zur Durchführung des Biersteuergesetzes (Biersteuerverordnung - BierStV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BierStV
Gliederungs-Nr.: 612-6-3-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 12 BierStV – Bierausschank im Herstellungsbetrieb (1)

Wird in örtlicher Verbindung mit einem Herstellungsbetrieb oder mit einem der anmeldepflichtigen Betriebsräume Bier ausgeschenkt, darf der Inhaber Bier nur in Fässern, Containern, Flaschen, Dosen oder anderen zugelassenen Fertigpackungen in den Ausschankraum einbringen. Das Hauptzollamt kann im Bedarfsfall weitere Anordnungen treffen. Es kann auf Antrag des Inhabers des Ausschankraumes unter bestimmten Bedingungen und Auflagen Ausnahmen von Satz 1 zulassen, wenn die Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2010 durch Artikel 9 Absatz 4 Nummer 4 der Verordnung vom 5. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3262). Zur weiteren Anwendung s. § 47 der Verordnung vom 5. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3262, 3319).