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§ 12 BestattG M-V
Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen im Land Mecklenburg-Vorpommern (Bestattungsgesetz - BestattG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt 2 – Bestattungswesen

Titel: Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen im Land Mecklenburg-Vorpommern (Bestattungsgesetz - BestattG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: BestattG M-V
Gliederungs-Nr.: 2128-1
Normtyp: Gesetz

§ 12 BestattG M-V – Feuerbestattung

(1) Eine Feuerbestattung ist nur zulässig, wenn durch eine zweite Leichenschau bestätigt worden ist, dass keine Anhaltspunkte für einen nichtnatürlichen Tod bestehen, oder wenn die Staatsanwaltschaft bei Vorliegen von Anhaltspunkten für einen nichtnatürlichen Tod nach Abschluss der daraufhin vorgenommenen Ermittlungen dennoch einer Feuerbestattung zustimmt. Wenn eine Obduktion nach § 87 Abs. 2 der Strafprozessordnung durchgeführt worden ist oder es sich um ein Totgeborenes mit einem Gewicht unter 1.000 Gramm handelt, ist eine zweite Leichenschau nicht erforderlich.

(2) Die zweite Leichenschau nach Absatz 1 soll durch einen hierfür vom Gesundheitsamt ermächtigten Facharzt für Rechtsmedizin durchgeführt werden. Sie kann auch durch einen Arzt des Gesundheitsamtes durchgeführt werden.

(3) Angehörige und Personen, die den Verstorbenen während einer dem Tod vorausgegangenen Krankheit behandelt oder gepflegt haben, sowie Ärzte, die die erste Leichenschau oder eine Obduktion vorgenommen haben, sind verpflichtet, dem für die zweite Leichenschau zuständigen Arzt auf Verlangen Auskunft über Krankheiten und andere Gesundheitsschädigungen des Verstorbenen und über sonstige für seinen Tod möglicherweise ursächliche Ereignisse zu erteilen. § 4 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. Die Durchführung der zweiten Leichenschau ist zu dokumentieren. Die Aufzeichnungen sind vom Krematorium fünf Jahre lang aufzubewahren.

(4) Leichen dürfen nur in kommunalen Krematorien eingeäschert werden. Als kommunales Krematorium gilt auch ein Unternehmen in Privatrechtsform, an dem die Gemeinde mit Mehrheit beteiligt ist. § 69 Absatz 1 der Kommunalverfassung gilt entsprechend.

(5) Bestattungspflichtige müssen vor der Kremierung der Leiche informiert werden, wo die Kremierung erfolgt.

(6) Die Asche jeder Leiche ist in eine Urne aufzunehmen. Die Urne ist zu kennzeichnen und zu verschließen. Über die vorgenommene Einäscherung und den Verbleib der Asche hat das Krematorium ein Verzeichnis zu führen, das fünf Jahre lang aufzubewahren ist.

(7) Das Krematorium darf die Urne nur zur Beisetzung aushändigen oder versenden.