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§ 12 BbgSpkG
Brandenburgisches Sparkassengesetz (BbgSpkG)
Landesrecht Brandenburg

Kapitel 2 – Verwaltung der Sparkasse → Abschnitt 2 – Organe der Sparkasse

Titel: Brandenburgisches Sparkassengesetz (BbgSpkG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgSpkG
Gliederungs-Nr.: 762-6
Normtyp: Gesetz

§ 12 BbgSpkG – Hinderungsgründe

(1) Dem Verwaltungsrat dürfen nicht angehören:

  1. 1.

    Beschäftigte des Trägers und der Sparkasse, sowie bei Zweckverbandssparkassen auch Beschäftigte der Verbandsmitglieder; diese Beschränkung gilt nicht für Beschäftigte nach § 9 Abs. 2 Nr. 3; § 10 bleibt unberührt,

  2. 2.

    Beschäftigte der Steuerverwaltung,

  3. 3.

    Inhaberinnen und Inhaber, persönlich haftende Gesellschafterinnen und Gesellschafter, Kommanditistinnen und Kommanditisten, Vorstands-, Verwaltungsrats-, Aufsichtsrats- und Beiratsmitglieder, Beschäftigte, Handelsvertreterinnen und Handelsvertreter von Unternehmen, die gewerbsmäßig Finanzdienstleistungen betreiben oder vermitteln sowie von deren Zusammenschlüssen; dies gilt nicht für die Mitgliedschaft in Verwaltungs- oder Aufsichtsräten der öffentlich-rechtlichen Kreditinstitute, bei denen das Land oder ein Sparkassen- und Giroverband an der Trägerschaft beteiligt ist,

  4. 4.

    Personen, gegen die wegen eines Verbrechens oder eines Vermögensvergehens eine Strafe verhängt worden ist oder die in den letzten zehn Jahren als Schuldnerinnen oder Schuldner in ein Insolvenzverfahren oder in ein Verfahren zur Abnahme der Vermögensauskunft verwickelt waren oder noch sind,

  5. 5.

    Personen, die untereinander oder mit einem Mitglied oder stellvertretenden Mitglied des Vorstandes nach § 19 Abs. 1 Satz 2 bis zum dritten Grade verwandt, bis zum zweiten Grade verschwägert, verheiratet, durch eingetragene Lebenspartnerschaft oder durch Adoption verbunden sind.

(2) Tritt ein Tatbestand nach Absatz 1 Nr. 1 bis 4 während der Amtszeit ein oder entfällt die Voraussetzung nach § 11 Abs. 1 Satz 4, so endet die Mitgliedschaft. Im Falle der Zulassung der Anklage wegen eines Verbrechens oder eines Vermögensvergehens kann die Sparkassenaufsichtsbehörde bis zum Ende des Strafverfahrens ein Ruhen des Verwaltungsratsmandats anordnen. Stellvertreterinnen und Stellvertreter dürfen die Verhinderungsvertretung nicht mehr wahrnehmen. Satz 3 gilt nicht für den Fall der Beendigung der Mitgliedschaft des vorsitzenden Mitglieds des Verwaltungsrats nach Satz 1. Tritt ein Hinderungsgrund nach Absatz 1 Nummer 5 ein, so endet

  1. 1.

    die Mitgliedschaft der oder des anderen Beteiligten, wenn einer der Beteiligten das vorsitzende Mitglied des Verwaltungsrats oder ein Mitglied des Vorstandes ist,

  2. 2.

    in den übrigen Fällen die Mitgliedschaft der oder des an Lebensjahren jüngeren Beteiligten, wenn eine Einigung nicht zustande kommt.

(3) In Zweifelsfällen entscheidet die Sparkassenaufsichtsbehörde.