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§ 12 BbgRiG
Richtergesetz des Landes Brandenburg (Brandenburgisches Richtergesetz - BbgRiG)
Landesrecht Brandenburg

Kapitel 2 – Richterwahlausschuss

Titel: Richtergesetz des Landes Brandenburg (Brandenburgisches Richtergesetz - BbgRiG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgRiG
Gliederungs-Nr.: 312-1
Normtyp: Gesetz

§ 12 BbgRiG – Wahl des Richterwahlausschusses

(1) Der Landtag wählt zu ständigen Mitgliedern des Richterwahlausschusses

  1. 1.

    acht Abgeordnete aufgrund von Vorschlägen aus der Mitte des Parlaments,

  2. 2.

    zwei Personen aus der Richterschaft aus der Vorschlagsliste nach § 15 Absatz 1 Satz 1 erster Halbsatz,

  3. 3.

    eine Person aus der Rechtsanwaltschaft aus der Vorschlagsliste nach § 15 Absatz 2 Satz 1.

Für jedes ständige Mitglied ist eine Stellvertretung zu wählen. Darüber hinaus wählt er zu nichtständigen Mitgliedern des Richterwahlausschusses eine Person aus der Staatsanwaltschaft und ihre Stellvertretung aus der Vorschlagsliste nach § 15 Absatz 3 Satz 1 und je eine Richterin oder einen Richter der ordentlichen Gerichtsbarkeit, der Verwaltungs-, der Finanz-, der Arbeits- und der Sozialgerichtsbarkeit sowie deren Stellvertretung aus den Vorschlagslisten nach § 15 Absatz 1 Satz 1 zweiter Halbsatz. Im Richterwahlausschuss müssen alle Fraktionen vertreten sein.

(2) Die Wahl jedes Mitglieds bedarf der Mehrheit der anwesenden Abgeordneten.