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§ 12 BbgMinG
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Landesregierung Brandenburg (Brandenburgisches Ministergesetz - BbgMinG)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 3 – Versorgung

Titel: Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Landesregierung Brandenburg (Brandenburgisches Ministergesetz - BbgMinG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgMinG
Gliederungs-Nr.: 1101-4
Normtyp: Gesetz

§ 12 BbgMinG – Ruhegehalt

(1) Ein ehemaliges Mitglied der Landesregierung hat im Anschluss an die Amtsbezüge Anspruch auf Ruhegehalt, wenn es der Landesregierung mindestens zwei Jahre angehört hat.

(2) Ruhegehaltfähig sind die Amtszeiten nach Absatz 1 sowie Amtszeiten in einer anderen Landesregierung, in der Bundesregierung oder in der Regierung, die vom 12. April bis zum 2. Oktober 1990 auf dem Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik amtiert hat (Regierung de Maizière), soweit diese nicht zu einer eigenständigen Versorgung geführt haben.

(3) Hat ein Mitglied der Landesregierung im Zusammenhang mit der Amtsführung ohne grobes eigenes Verschulden eine Gesundheitsschädigung erlitten, die die Arbeitskraft dauernd so wesentlich beeinträchtigt, dass bei Beendigung des Amtsverhältnisses die Übernahme der früheren oder einer ihr gleichwertigen Tätigkeit nicht mehr möglich ist, so erhält es auch dann Ruhegehalt, wenn die Voraussetzungen der Absätze 1 und 5 nicht vorliegen.

(4) Das Ruhegehalt beträgt nach Vollendung einer Amtszeit von zwei Jahren 12 Prozent, nach einer Amtszeit von drei Jahren 18 Prozent, nach einer Amtszeit von vier Jahren 24 Prozent und nach einer Amtszeit von fünf Jahren 30 Prozent der Amtsgehalt. Es erhöht sich nach der Vollendung einer Amtszeit von fünf Jahren mit jedem weiteren Jahr der Zugehörigkeit zur Landesregierung um 2,4 Prozent bis zum Höchstsatz von 71,75 Prozent. Hat eine Ministerin oder ein Minister für mindestens fünf Jahre das Amt der Ministerpräsidentin oder des Ministerpräsidenten bekleidet, so ist das Ruhegehalt nach dem Amtsgehalt für die Ministerpräsidentin oder den Ministerpräsidenten zu bemessen.

(5) Der Anspruch auf Ruhegehalt ruht bis zum Beginn des Monats, in dem

  1. 1.

    die für Landesbeamtinnen und Landesbeamte geltende Regelaltersgrenze erreicht wird; bei einer über fünf Jahre hinausgehenden Amtszeit entsteht der Anspruch auf Ruhegehalt mit jedem weiteren vollendeten Amtsjahr ein Jahr früher, jedoch nicht mehr als fünf Jahre früher,

  2. 2.

    das Ruhegehalt auf Antrag vorzeitig ab Vollendung des 63. Lebensjahres in Anspruch genommen wird,

  3. 3.

    die Landesregierung die Dienstunfähigkeit im Sinne der für Landesbeamtinnen und Landesbeamte geltenden Vorschriften feststellt.

In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 vermindert sich das Ruhegehalt um 3,6 Prozent für jedes Jahr, um das das ehemalige Mitglied der Landesregierung das Ruhegehalt vor Beginn des Monats, in dem es die nach Satz 1 Nummer 1 maßgebliche Altersgrenze erreicht, vorzeitig in Anspruch nimmt. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 vermindert sich das Ruhegehalt um 3,6 Prozent für jedes Jahr, um das das ehemalige Mitglied der Landesregierung das Ruhegehalt vor Beginn des Monats, in dem es die nach Satz 1 Nummer 1 maßgebliche Altersgrenze abzüglich zweier Jahre erreicht, bezieht; die Minderung darf 10,8 Prozent nicht übersteigen. Eine Minderung nach Satz 3 unterbleibt, soweit das danach verbleibende Ruhegehalt 30 Prozent der Amtsbezüge unterschreitet.

(6) Ein ehemaliges Mitglied der Landesregierung, das die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt, wird auf Antrag in sinngemäßer Anwendung der Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch über die Nachversicherung für die Dauer seiner Amtszeit nachversichert. Dies gilt nicht, wenn und soweit die Amtszeit in einer öffentlich-rechtlichen Versicherung oder in einer Versorgung nach dienstrechtlichen Grundsätzen berücksichtigt ist oder berücksichtigt wird. Stellt ein ehemaliges Mitglied der Landesregierung einen Antrag nach Satz 1, beginnt bei einer erneuten Berufung als Mitglied der Landesregierung die Frist für die Mindestamtsdauer nach Absatz 1 neu zu laufen.

(7) Ist ein Mitglied der Landesregierung, das die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt, anlässlich der Ernennung aus dem öffentlichen Dienst ohne Versorgungsanwartschaft ausgeschieden, so erhält es im Anschluss an die Amtsbezüge, solange es nicht mindestens mit dem früheren Rechtsstand wiederverwendet werden kann, vom Land die Versorgungsbezüge, die es aus dem früheren Dienstverhältnis erhalten hätte, wenn es bis zum Ausscheiden aus der Landesregierung darin verblieben wäre. Diese Regelung gilt auch für Mitglieder der Landesregierung, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllen, wenn sie im Einzelfall günstiger ist als die Gewährung von Ruhegehalt nach Absatz 1 bis Absatz 5.

(8) § 69 des Brandenburgischen Beamtenversorgungsgesetzes ist entsprechend anzuwenden.

(9) Wird ein ehemaliges Mitglied der Landesregierung, das mit Anspruch auf Ruhegehalt ausgeschieden war, erneut zum Mitglied der Landesregierung ernannt, so erhält es anstelle des bisherigen Ruhegehalts nach dem erneuten Ausscheiden aus der Landesregierung ein Ruhegehalt unter Berücksichtigung der gesamten Amtszeit.