Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 12 BbgIngG
Brandenburgisches Ingenieurgesetz (BbgIngG)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 1a – Ingenieurkammer

Titel: Brandenburgisches Ingenieurgesetz (BbgIngG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgIngG
Gliederungs-Nr.: 7102-5
Normtyp: Gesetz

§ 12 BbgIngG – Aufsicht (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 27. Januar 2016 durch § 37 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes vom 25. Januar 2016 (GVBl. I Nr. 4). Zur weiteren Anwendung s. § 36 des Gesetzes vom 25. Januar 2016 (GVBl. I Nr. 4).

(1) Die Rechtsaufsicht über die Ingenieurkammer führt das für das Bauberufsrecht zuständige Mitglied der Landesregierung.

(2) Die Aufsichtsbehörde hat, unbeschadet weitergehender Vorschriften dieses Gesetzes, darüber zu wachen, dass die Ingenieurkammer ihre Tätigkeit im Einklang mit den gesetzlichen und statutarischen Bestimmungen sowie auf der Grundlage einer geordneten Finanzgebung ausübt.

(3) Die Aufsichtsbehörde kann jederzeit sachdienliche Auskünfte verlangen. Sie ist zu den Vertreterversammlungen sowie auf Verlangen auch zu den Sitzungen des Vorstandes und der Ausschüsse einzuladen. Der die Aufsichtsbehörde vertretenden Person ist auf Verlangen jederzeit das Wort zu erteilen. Die Aufsichtsbehörde kann die Einberufung von Vorstandssitzungen und Vertreterversammlungen sowie die Aufnahme bestimmter Punkte in die Tagesordnung verlangen.

(4) Erfüllt die Ingenieurkammer die ihr obliegenden Pflichten oder Aufgaben nicht, so kann die Aufsichtsbehörde verlangen, dass die Ingenieurkammer innerhalb einer bestimmten Frist das Erforderliche veranlasst. Kommt die Ingenieurkammer diesem Verlangen nicht nach, so kann die Aufsichtsbehörde an Stelle und auf Kosten der Ingenieurkammer die erforderlichen Maßnahmen selbst einleiten oder von Dritten durchführen lassen.