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§ 12 BbgFAG
Gesetz über den allgemeinen Finanzausgleich mit den Gemeinden und Gemeindeverbänden im Land Brandenburg (Brandenburgisches Finanzausgleichsgesetz - BbgFAG)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 2 – Allgemeine Schlüsselzuweisungen → Unterabschnitt 3 – Berechnung der allgemeinen Schlüsselzuweisungen an die Landkreise

Titel: Gesetz über den allgemeinen Finanzausgleich mit den Gemeinden und Gemeindeverbänden im Land Brandenburg (Brandenburgisches Finanzausgleichsgesetz - BbgFAG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgFAG
Gliederungs-Nr.: 630-10
Normtyp: Gesetz

§ 12 BbgFAG – Ermittlung der Umlagekraftmesszahl für die Landkreise

Die Umlagekraftmesszahl eines Landkreises bemisst sich aus dem Produkt von dem gewogenen Durchschnitt der Umlagesätze für die Kreisumlage aller Landkreise des vorvergangenen Jahres und der Summe der Umlagegrundlagen aller Gemeinden und Verbandsgemeinden des Landkreises des jeweiligen Ausgleichsjahres. Der nach § 18 Absatz 2 Satz 1 erfolgende Abzug der Finanzausgleichsumlage (§ 17a) bleibt dabei außer Betracht. Der gewogene Durchschnitt der Umlagesätze für die Kreisumlage aller Landkreise wird in Form eines Prozentsatzes ermittelt, indem die Summe der Ist-Aufkommen der Einnahmen aus den Kreisumlagen aller Landkreise des vorvergangenen Jahres nach der Vierteljahresstatistik der Gemeindefinanzen durch die Summe der Umlagegrundlagen aller Landkreise des vorvergangenen Jahres nach § 18 Absatz 2 geteilt wird. Maßgebend sind die Umlagesätze zum Zeitpunkt der Festsetzung der Zuweisungen nach diesem Gesetz.