§ 12 BPräsWahlG
Gesetz über die Wahl des Bundespräsidenten durch die Bundesversammlung
Gesetz über die Wahl des Bundespräsidenten durch die Bundesversammlung
Bundesrecht
DRITTER ABSCHNITT – Schlußvorschriften
§ 12 BPräsWahlG
Die Mitglieder der Bundesversammlung erhalten eine Entschädigung, deren Höhe der Präsident des Bundestages in sinngemäßer Anwendung der für die Mitglieder des Bundestages geltenden Bestimmungen festsetzt.