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§ 12 BPräsWahlG
Gesetz über die Wahl des Bundespräsidenten durch die Bundesversammlung
Bundesrecht

DRITTER ABSCHNITT – Schlußvorschriften

Titel: Gesetz über die Wahl des Bundespräsidenten durch die Bundesversammlung
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: BPräsWahlG
Gliederungs-Nr.: 1100-1
Normtyp: Gesetz

§ 12 BPräsWahlG

Die Mitglieder der Bundesversammlung erhalten eine Entschädigung, deren Höhe der Präsident des Bundestages in sinngemäßer Anwendung der für die Mitglieder des Bundestages geltenden Bestimmungen festsetzt.