§ 12 BPersVG, Errichtung
(1) In allen Dienststellen, die in der Regel mindestens fünf Wahlberechtigte beschäftigen, von denen drei wählbar sind, werden Personalräte gebildet.
(2) Dienststellen, bei denen die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht gegeben sind, werden von der übergeordneten Dienststelle im Einvernehmen mit der Stufenvertretung einer benachbarten Dienststelle zugeteilt.
Zitierungen dieses Dokuments
- BVerwG, 13.07.2011, BVerwG 6 P 16.10 - Zulässigkeit eines personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahrens eines Berufsverbands der Bundeswehr hinsichtlich des Einbeziehens einer bestimmten Gruppe…
- BVerwG, 19.02.2013, BVerwG 6 P 7.12 - Stattfinden eines listenübergreifenden Nachrückens von Ersatzmitgliedern in den Personalrat - Anforderungen des § 8 Abs. 1 BPersVWO an die Zahl der Bewerber…
- Personalrat
- § 21 BPersVG, Wahl des Wahlvorstands
- § 53 BPersVG, Stufenvertretungen
- § 86 BPersVG, Bundesnachrichtendienst
- § 115 BPersVG, Ermächtigung für Rechtsverordnungen
- § 50 SBG, Dienststellen ohne Personalrat
