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§ 12 BGG NRW
Gesetz des Landes Nordrhein-Westfalen zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderung (Behindertengleichstellungsgesetz Nordrhein-Westfalen - BGG NRW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Abschnitt 3 – Wahrung der Belange von Menschen mit Behinderung

Titel: Gesetz des Landes Nordrhein-Westfalen zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderung (Behindertengleichstellungsgesetz Nordrhein-Westfalen - BGG NRW)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: BGG NRW
Gliederungs-Nr.: 201
Normtyp: Gesetz

§ 12 BGG NRW – Aufgaben

(1) Zur Wahrung der Belange der Menschen mit Behinderung gehören insbesondere folgende Aufgaben:

  1. 1.

    die Durchsetzung der Gleichbehandlung von Menschen mit und ohne Behinderung,

  2. 2.

    die Anregung von Maßnahmen, die darauf gerichtet sind, Diskriminierungen von Menschen mit Behinderung abzubauen oder deren Entstehen entgegenzuwirken,

  3. 3.

    die Zusammenarbeit mit den von den Gemeinden und Gemeindeverbänden auf örtlicher Ebene für die Angelegenheiten von Menschen mit Behinderung bestellten Persönlichkeiten oder Gremien,

  4. 4.

    die Unterstützung der Verbände und Organisationen der Menschen mit Behinderungen bei der Wahrnehmung ihrer Beteiligungsrechte nach § 9 Absatz 4 Inklusionsgrundsätzegesetz.

Darüber hinaus führt die oder der Landesbehindertenbeauftragte den Vorsitz über folgende Gremien:

  1. 1.

    den Beirat der oder des Landesbehindertenbeauftragten. Der Beirat besteht aus maximal neun ständigen Vertreterinnen und Vertretern der Verbände und Organisationen der Menschen mit Behinderungen. Die Berufung der Vertreterinnen und Vertreter im Beirat der oder des Landesbehindertenbeauftragten erfolgt auf Vorschlag der Verbände und Organisationen der Menschen mit Behinderung auf Landesebene durch die Landesbehindertenbeauftragte oder den Landesbehindertenbeauftragten. Die Berufung der Expertinnen und Experten erfolgt durch die Landesbehindertenbeauftragte oder den Landesbehindertenbeauftragten

  2. 2.

    den Fachbeirat Partizipation zum Inklusionsbeirat gemäß § 9 des Inklusionsgrundsätzegesetzes. Der oder die Landesbehindertenbeauftragte kann das Nähere zur Organisation und Zusammensetzung des Fachbeirates regeln.

Bei der Aufgabenwahrnehmung ist darauf zu achten, dass besondere Benachteiligungen von Frauen und Mädchen mit Behinderung beseitigt und unterschiedliche Lebensbedingungen von Frauen und Mädchen mit Behinderung berücksichtigt werden.

(2) Die oder der Landesbeauftragte für die Belange von Menschen mit Behinderung überwacht die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes sowie anderer Vorschriften, die die Belange von Menschen mit Behinderung betreffen, bei den Trägern öffentlicher Belange. Sie oder er berät die Träger öffentlicher Belange in Fragen der Belange von Menschen mit Behinderungen und kann ihnen zur Durchsetzung der Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen Empfehlungen geben.

(3) Die Ministerien hören die oder den Landesbeauftragten für die Belange von Menschen mit Behinderung bei Gesetzes- und Verordnungsvorhaben sowie bei der Erarbeitung von Verwaltungsvorschriften des Landes rechtzeitig vor einer Kabinettbefassung an, soweit sie Fragen der Belange von Menschen mit Behinderung behandeln oder berühren. Die Ministerien geben der oder dem Landesbehindertenbeauftragten bei sonstigen Ressortabstimmungen, die die Belange der Menschen mit Behinderung betreffen, rechtzeitig Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Träger öffentlicher Belange sind verpflichtet, die oder den Landesbeauftragten für die Belange von Menschen mit Behinderung bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen, insbesondere die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und ihnen Akteneinsicht zu gewähren. Die Bestimmungen zum Schutz personenbezogener Daten bleiben unberührt.

Zu § 12: Geändert durch G vom 18. 11. 2008 (GV. NRW. S. 738) und 14. 6. 2016 (GV NRW. S. 442).