§ 12 ArchtG-LSA
Architektengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (ArchtG-LSA)
Architektengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (ArchtG-LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Teil 2 – Architektenkammer Sachsen-Anhalt → Abschnitt 1 – Rechtsstellung der Architektenkammer Sachsen-Anhalt und ihrer Mitglieder
§ 12 ArchtG-LSA – Architektenkammer Sachsen-Anhalt
(1) Die im Land Sachsen-Anhalt errichtete Architektenkammer führt die Bezeichnung "Architektenkammer Sachsen-Anhalt".
(2) Die Architektenkammer Sachsen-Anhalt ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie führt ein Dienstsiegel.
(3) Sitz der Architektenkammer Sachsen-Anhalt ist Magdeburg.
(4) Die Architektenkammer Sachsen-Anhalt kann Bezirksstellen errichten.
(5) Ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der Architektenkammer Sachsen-Anhalt findet nicht statt.