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§ 12 ArchtG-LSA
Architektengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (ArchtG-LSA) 
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Teil 2 – Architektenkammer Sachsen-Anhalt → Abschnitt 1 – Rechtsstellung der Architektenkammer Sachsen-Anhalt und ihrer Mitglieder

Titel: Architektengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (ArchtG-LSA) 
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: ArchtG-LSA
Gliederungs-Nr.: 702.2
Normtyp: Gesetz

§ 12 ArchtG-LSA – Architektenkammer Sachsen-Anhalt

(1) Die im Land Sachsen-Anhalt errichtete Architektenkammer führt die Bezeichnung "Architektenkammer Sachsen-Anhalt".

(2) Die Architektenkammer Sachsen-Anhalt ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie führt ein Dienstsiegel.

(3) Sitz der Architektenkammer Sachsen-Anhalt ist Magdeburg.

(4) Die Architektenkammer Sachsen-Anhalt kann Bezirksstellen errichten.

(5) Ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der Architektenkammer Sachsen-Anhalt findet nicht statt.