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§ 12 ArchlngG M-V
Gesetz zur Neufassung des Architekten- und Ingenieurrechts des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Architekten- und Ingenieurgesetz - ArchIngG M-V) 
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt 3 – Gemeinsame Vorschriften

Titel: Gesetz zur Neufassung des Architekten- und Ingenieurrechts des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Architekten- und Ingenieurgesetz - ArchIngG M-V) 
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: ArchIngG M-V
Gliederungs-Nr.: 2130-12
Normtyp: Gesetz

§ 12 ArchlngG M-V – Löschung der Eintragung

(1) Die Eintragung ist aus den nach diesem Gesetz vorgesehenen Listen oder Verzeichnissen zu löschen, wenn

  1. 1.

    die eingetragene Person dies beantragt,

  2. 2.

    die eingetragene Person verstorben ist,

  3. 3.

    die eingetragene Person ihre Wohnung, ihre Niederlassung oder ihre Anstellung im Land Mecklenburg-Vorpommern aufgegeben hat,

  4. 4.

    die gemäß § 8 eingetragene Person nicht mehr eigenverantwortlich und unabhängig im Sinne von § 5 Absatz 3 tätig ist,

  5. 5.

    eine ausreichende Haftpflichtversicherung gemäß § 30 nicht mehr besteht,

  6. 6.

    nach der Eintragung Tatsachen eintreten oder bekannt werden, die im Eintragungsverfahren zu einer Versagung der Eintragung (§ 11 Absatz 1) führen müssten, oder

  7. 7.

    sich nachträglich herausstellt, dass die Eintragungsvoraussetzungen nicht vorgelegen haben und auch zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Löschung nicht vorliegen.

(2) Die Eintragung kann gelöscht werden, wenn

  1. 1.

    nach der Eintragung Versagungsgründe nach § 11 Absatz 2 eingetreten oder bekannt geworden sind und seit ihrem Eintreten nicht mehr als fünf Jahre vergangen sind oder

  2. 2.

    trotz mehrfacher Aufforderung wiederholt der Pflicht zur Beitragszahlung nicht nachgekommen wurde.