Hamburgisches Architektengesetz
Zweiter Teil – Hamburgische Architektenkammer
§ 12 ArchG 1991 – Versorgungswerk (1)
(1) Die Architektenkammer kann durch besondere Satzung (Versorgungsstatut)
- a)für ihre Mitglieder und deren Familienangehörige ein Versorgungswerk errichten oder sich einem Versorgungswerk im Bundesgebiet einschließlich des Landes Berlin anschließen und
- b)ihre Mitglieder verpflichten, Mitglieder dieses Versorgungswerkes zu werden.
(2) Mitglieder, die nach beamtenrechtlichen Vorschriften Anspruch auf Versorgung haben, sind von der Pflichtmitgliedschaft im Versorgungswerk auszunehmen. Mitglieder, die der Versicherungspflicht nach dem Angestelltenversicherungsgesetz als Angestellte unterliegen, sind auf Antrag von der Pflichtmitgliedschaft im Versorgungswerk zu befreien. In einer Übergangsbestimmung sind Freistellungen für die Fälle vorzusehen, in denen eine andere gleichwertige Versorgung nach näherer Maßgabe des Versorgungsstatutes nachgewiesen wird.
(3) Das Versorgungsstatut muss eine selbstständige Verwaltung des Versorgungswerkes durch eigene Organe vorsehen. Es muss ferner Bestimmungen enthalten über:
- 1.versicherungspflichtige Mitglieder,
- 2.Höhe und Art der Versorgungsleistungen,
- 3.Höhe der Beiträge,
- 4.Beginn und Ende der Mitgliedschaft,
- 5.Befreiung von der Mitgliedschaft,
- 6.freiwillige Mitgliedschaft,
- 7.Bildung, Zusammensetzung, Wahl, Amtsdauer und Aufgaben der Organe für das Versorgungswerk.
(4) Das Vermögen des Versorgungswerkes ist vom übrigen Vermögen der Kammer getrennt zu verwalten.
(5) Die Hamburgische Architektenkammer haftet für die Ansprüche aus dem Versorgungsstatut unbeschränkt.
(6) Schließt sich die Architektenkammer einem bestehenden Versorgungswerk im Bundesgebiet einschließlich des Landes Berlin an, so gelten die Vorschriften über das Verwaltungsverfahren dieses Versorgungswerkes auch gegenüber den Mitgliedern, die diesem Versorgungswerk auf Grund des Anschlusses angehören.
Außer Kraft am 22. April 2006 durch § 33 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. April 2006 (HmbGVBl. S. 157). Zur weiteren Anwendung s. § 31 Abs. 2 des Gesetzes vom 11. April 2006 (HmbGVBl. S. 157).