§ 12 ApoG
Gesetz über das Apothekenwesen (Apothekengesetz - ApoG)
Gesetz über das Apothekenwesen (Apothekengesetz - ApoG)
Bundesrecht
Erster Abschnitt – Die Erlaubnis
§ 12 ApoG – Nichtige Rechtsgeschäfte
Rechtsgeschäfte, die ganz oder teilweise gegen § 8 Satz 2, § 9 Abs. 1, § 10 oder § 11 verstoßen, sind nichtig.