Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 12 AbgG
Hamburgisches Abgeordnetengesetz
Landesrecht Hamburg

Zweiter Abschnitt – Leistungen an ehemalige Mitglieder und ihre Hinterbliebenen

Titel: Hamburgisches Abgeordnetengesetz
Normgeber: Hamburg
Redaktionelle Abkürzung: AbgG,HH
Gliederungs-Nr.: 1101-1
Normtyp: Gesetz

§ 12 AbgG – Gesundheitsschäden

(1) Hat ein Mitglied während seiner Mitgliedschaft in der Bürgerschaft ohne sein grobes Verschulden Gesundheitsschäden erlitten, die seine Arbeitskraft dauernd und so wesentlich beeinträchtigen, dass es sein Mandat und bei seinem Ausscheiden aus der Bürgerschaft die bei seiner Wahl in die Bürgerschaft ausgeübte oder eine andere zumutbare Erwerbstätigkeit nicht ausüben kann, erhält es unabhängig von den in § 11 Absatz 1 vorgesehenen Voraussetzungen eine Altersentschädigung, deren Höhe sich nach § 11 Absätze 2 und 3 richtet. Ist der Gesundheitsschaden durch einen Unfall im Zusammenhang mit der Abgeordnetentätigkeit eingetreten, gilt § 6.

(2) Erleidet ein ehemaliges Mitglied, das, abgesehen vom Lebensalter, die Voraussetzungen der Mitgliedschaftsdauer nach § 11 Absatz 1 erfüllt, Gesundheitsschäden im Sinne des Absatzes 1, erhält es Altersentschädigung, deren Höhe sich nach § 11 Absätze 2 und 3 richtet.

(3) Leistungen nach den Absätzen 1 und 2 werden nur auf Antrag gewährt. Für zurückliegende Zeiten werden sie höchstens für drei Monate vor Antragsteilung, frühestens vom In-Kraft-Treten dieses Gesetzes an gezahlt.