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§ 12 AbgG
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtags Brandenburg (Abgeordnetengesetz - AbgG)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 2 – Leistungen an Abgeordnete

Titel: Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtags Brandenburg (Abgeordnetengesetz - AbgG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: AbgG
Gliederungs-Nr.: 1100-2
Normtyp: Gesetz

§ 12 AbgG – Berufliche Qualifizierung

(1) Während des letzten Jahres einer Wahlperiode und innerhalb von 24 Monaten nach dem Ausscheiden aus dem Landtag hat ein Mitglied des Landtags auf Antrag Anspruch auf einen Zuschuss bis zu einer Höhe eines im Haushaltsgesetz festzulegenden Höchstbetrages für die nachgewiesenen Kosten einer geeigneten und angemessenen beruflichen Fort- oder Weiterbildung. Der in Satz 1 genannte Zeitraum nach Ausscheiden aus dem Landtag kann in begründeten Fällen auf Antrag verlängert werden.

(2) Der Antrag kann wahlweise als eigener Antrag oder auf der Grundlage eines individuellen beruflichen Fort- und Weiterbildungskonzepts der Arbeitsagentur gestellt werden. Der Antrag ist innerhalb von drei Monaten nach dem Ausscheiden aus dem Landtag einzureichen.

(3) Der Anspruch nach Absatz 1 besteht nicht, wenn

  1. 1.

    das Mitglied des Landtags bereits keinen Anspruch auf Übergangsgeld gemäß § 14 Absatz 1 hat,

  2. 2.

    das Übergangsgeld aus den in § 14 Absatz 2 genannten Gründen nicht gezahlt wird, der Bezug einer in § 14 Absatz 2 genannten Leistung unmittelbar bevorsteht oder jedenfalls bis zum Abschluss der beantragten Fort- oder Weiterbildungsmaßnahme eintreten wird,

  3. 3.

    das Mitglied des Landtags nach Beendigung des Mandats in einen den angemessenen Lebensunterhalt sicherndes Arbeit- oder Dienstverhältnis zurückkehren oder ein solches fortführen kann,

  4. 4.

    eine den angemessenen Lebensunterhalt sichernde selbstständige Tätigkeit fortgeführt wird oder wieder aufgenommen werden kann,

  5. 5.

    dem Mitglied des Landtags alternative Finanzierungsquellen für die Fort- oder Weiterbildungsmaßnahme zur Verfügung stehen und es zumutbar ist, diese vorrangig in Anspruch zu nehmen, oder

  6. 6.

    das Mitglied des Landtags durch rechtskräftigen Richterspruch seine Wählbarkeit und das Recht, öffentliche Ämter zu bekleiden verloren hat oder sie ihm aberkannt wurden und es infolgedessen sein Mandat verloren hat.

(4) Die Kostenerstattung endet und die Hälfte der bereits erstatteten Kosten ist zurückzuerstatten, wenn das Mitglied des Landtags in der anschließenden Wahlperiode erneut in den Landtag gewählt wird. Die Kostenerstattung entfällt oder endet, sobald ein ehemaliges Mitglied eine Tätigkeit aufnimmt, die geeignet ist, einen angemessenen Lebensunterhalt zu sichern.