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§ 12 AbgGRhPf
Landesgesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtags Rheinland-Pfalz (Abgeordnetengesetz Rheinland-Pfalz - AbgGRhPf -)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Dritter Teil – Entschädigung der Abgeordneten und Versorgung → Zweiter Abschnitt – Leistungen nach Ausscheiden aus dem Landtag

Titel: Landesgesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtags Rheinland-Pfalz (Abgeordnetengesetz Rheinland-Pfalz - AbgGRhPf -)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: AbgGRhPf
Gliederungs-Nr.: 1101-4
Normtyp: Gesetz

§ 12 AbgGRhPf – Höhe der Altersversorgung

Die Altersversorgung beträgt bei einer Mitgliedschaft von zehn Jahren 33 vom Hundert der Entschädigung nach § 5 Abs. 1. Sie erhöht sich für jedes weitere Jahr der Mitgliedschaft bis zum 20. Jahr um 3,5 vom Hundert. Die Zeit der Wahrnehmung der Ämter des Präsidenten, der Fraktionsvorsitzenden, der Stellvertreter des Präsidenten und der Parlamentarischen Geschäftsführer wird der Berechnung der Altersversorgung nach den Sätzen 1 und 2 mit der Entschädigung nach § 5 Abs. 2 zu Grunde gelegt. § 10 Abs. 1 Satz 4 gilt entsprechend.