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§ 12 AZV
Verordnung über die Arbeitszeit der Beamten im Land Brandenburg (Arbeitszeitverordnung - AZV)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 4 – Flexible Arbeitszeitgestaltung

Titel: Verordnung über die Arbeitszeit der Beamten im Land Brandenburg (Arbeitszeitverordnung - AZV)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: AZV
Gliederungs-Nr.: 210-30
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 12 AZV – Gleitende Arbeitszeit, Arbeitszeitkonto

(1) Die regelmäßige tägliche Arbeitszeit kann in der Weise geregelt werden, dass der Beamte innerhalb der Zeitspanne von frühestens 6 Uhr bis spätestens 21 Uhr jeweils Dienstbeginn und Dienstende selbst bestimmen kann (gleitende Arbeitszeit). Dabei dürfen täglich nicht mehr als zehn Stunden auf die regelmäßige Arbeitszeit angerechnet werden.

(2) Unter Berücksichtigung dienstlicher Belange können innerhalb der täglichen Arbeitszeit Kernarbeitszeit- oder Servicezeiträume bis 20 Uhr festgelegt werden. Die Kernarbeitszeit soll täglich nicht mehr als sechs Stunden umfassen.

(3) Aus dienstlichen Gründen können Beamte dauernd oder vorübergehend von den Regelungen nach Absatz 1 und 2 ausgenommen werden.

(4) Im Rahmen gleitender Arbeitszeit ist ein Gleitzeitkonto zu führen. Dabei kann ein Zeitguthaben bis zu 120 Stunden und ein Zeitdefizit bis zu 40 Stunden vorgesehen werden. Auf Antrag kann in begründeten Ausnahmefällen die Höchstgrenze des Zeitguthabens oder des Zeitdefizits überschritten werden.

(5) Abweichend von Absatz 4 ist die Einrichtung eines langfristigen Arbeitszeitkontos zulässig. Das für das allgemeine öffentliche Dienstrecht zuständige Ministerium erlässt die hierfür notwendigen Ausführungsvorschriften im Einvernehmen mit dem für das finanzielle öffentliche Dienstrecht zuständigen Ministerium.

(6) Soweit keine dienstlichen Belange entgegenstehen, können unter Berücksichtigung von Absatz 4 Satz 2 und 3 und unter Anrechnung auf das Gleitzeitkonto nach Absatz 4 freie Tage oder Stunden auch während der Kernarbeitszeit gewährt werden.

(7) Wird die regelmäßige tägliche Arbeitszeit infolge Dienstunfähigkeit nicht erreicht, wird zur Berechnung der Anwesenheitszeit die regelmäßige tägliche Arbeitszeit zugrunde gelegt.

(8) Soweit dienstliche Belange nicht entgegenstehen, finden bei Teilzeitbeschäftigung die Regelungen zur gleitenden Arbeitszeit sinngemäß Anwendung.