§ 12 APOGV
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über die Ausbildung und Prüfung der Gerichtsvollzieher (APOGV)
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über die Ausbildung und Prüfung der Gerichtsvollzieher (APOGV)
Landesrecht Sachsen
§ 12 APOGV – Stoffpläne und Arbeitsanleitungen für die praktische Ausbildung (1)
(1) Der praktischen Ausbildung ist ein vom Staatsministerium der Justiz genehmigter Rahmen-Stoffplan zu Grunde zu legen.
(2) Für die praktische Ausbildung sind durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts auf der Grundlage des Rahmen-Stoffplanes Arbeitsanleitungen zu erstellen, die den Ausbildungsleitern, den ausbildenden Beamten und den Bewerbern ausgehändigt werden. In die Anleitungen sind schwerpunktmäßig die Tätigkeiten aufzunehmen, mit denen sich der Bewerber vertraut machen muss.
(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 15. Januar 2004 durch § 26 der Verordnung vom 17. September 2004 (SächsGVBl. S. 532). Zur weiteren Anwendung s. § 25 der Verordnung vom 17. September 2004 (SächsGVBl. S. 532).
Außer Kraft am 15. Januar 2004 durch § 26 der Verordnung vom 17. September 2004 (SächsGVBl. S. 532). Zur weiteren Anwendung s. § 25 der Verordnung vom 17. September 2004 (SächsGVBl. S. 532).