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§ 12 AG-SGB XII M-V
Gesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (Landesausführungsgesetz SGB XII - AG-SGB XII M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt 2 – Verfahren, Aufsicht

Titel: Gesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (Landesausführungsgesetz SGB XII - AG-SGB XII M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: AG-SGB XII M-V
Gliederungs-Nr.: 860-7
Normtyp: Gesetz

§ 12 AG-SGB XII M-V – Verfahren bei der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung

(1) Die Erstattung nach § 46a des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch wird unverzüglich nach Erhalt durch die oberste Landessozialbehörde oder die von dieser beauftragten Stelle an die Landkreise und kreisfreien Städte weitergeleitet. Ausgenommen sind die Leistungen nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, für die das Land den Landkreisen und kreisfreien Städten die Kosten bereits nach dem Flüchtlingsaufnahmegesetz erstattet. Die Auszahlung erfolgt durch die oberste Landessozialbehörde oder die von dieser beauftragten Stelle.

(2) Die für die Ausführung des Vierten Kapitels des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch zuständigen Träger sind verpflichtet zu prüfen, dass die Nettoauszahlungen für Geldleistungen nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch begründet und belegt sind und den Grundsätzen für Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechen. Sie haben dies durch Nachweis der Bruttoauszahlungen für die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung sowie der Einzahlungen gegenüber der obersten Landessozialbehörde oder der von dieser beauftragten Stelle, verbunden mit der Bestätigung der kommunalen Rechnungsprüfungsämter, zu belegen. Das Nähere zum Nachweisverfahren regelt die oberste Landessozialbehörde durch Runderlass.

(3) Der Sozialhilfeträger haftet gegenüber dem Land für Schäden, die dem Land dadurch entstehen, dass der Sozialhilfeträger zu Unrecht Erstattungen des Bundes erhalten hat oder gegenüber dem Land oder dem Bund falsche Angaben gemacht hat.

(5) Für das Verfahren nach § 136a des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend. Die Meldungen über die Anzahl der Leistungsbeziehenden, denen Leistungen nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch zustanden und die zugleich Leistungen nach dem Sechsten Kapitel erhalten haben, sind der obersten Landessozialbehörde spätestens 14 Tage vor dem jeweiligen Meldetermin beim Bund zu übermitteln.

Zu § 12: Neugefasst durch G vom 10. 12. 2012 (GVOBl. M-V S. 535), geändert durch G vom 21. 12. 2015 (GVOBl. M-V S. 603), 27. 1. 2018 (GVOBl. M-V S. 38) und 13. 12. 2022 (GVOBl. M-V S. 611).