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§ 12 AG-SGB XII
Gesetz zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (AG-SGB XII)
Landesrecht Schleswig-Holstein
Titel: Gesetz zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (AG-SGB XII)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: AG-SGB XII
Gliederungs-Nr.: B 867-15
Normtyp: Gesetz

§ 12 AG-SGB XII – Erfassung und Übermittlung von Daten durch die örtlichen Träger der Sozialhilfe

(1) Die örtlichen Träger der Sozialhilfe übermitteln dem Ministerium zum 1. Juli und 1. Oktober des Jahres den Stand der Ausgaben für Leistungen nach dem SGB XII ohne Leistungen nach dem Vierten Kapitel und die voraussichtliche Entwicklung dieser Ausgaben für das laufende Jahr. Das Gleiche gilt zum 31. Januar für das Vorjahr. Sie übermitteln dem Ministerium bis 30. April die Ausgaben des Vorjahres.

(2) Die örtlichen Träger der Sozialhilfe übermitteln dem Ministerium bis zum 31. August des Folgejahres die Anzahl der Leistungsberechtigten nach § 6 Absatz 2 Nummer 3 aufgeschlüsselt nach den dort genannten Leistungsarten und den jeweils dazugehörigen Ausgaben für diese Leistungsarten sowie Einnahmen.