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§ 12 AGGVG
Gesetz zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes und von Verfahrensgesetzen der ordentlichen Gerichtsbarkeit (AGGVG)
Landesrecht Baden-Württemberg

ERSTER TEIL – Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) → Dritter Abschnitt – Geschäftsstellen

Titel: Gesetz zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes und von Verfahrensgesetzen der ordentlichen Gerichtsbarkeit (AGGVG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: AGGVG
Gliederungs-Nr.: 3000, 310, 3120
Normtyp: Gesetz

§ 12 AGGVG – Aufgaben der Geschäftsstellen

Das Justizministerium wird ermächtigt, für die bei den Gerichten und Staatsanwaltschaften eingerichteten Geschäftsstellen durch Rechtsverordnung zu bestimmen,

  1. 1.
    welche Beamte des Justizdienstes die Aufgaben des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle und die sonstigen Aufgaben der Geschäftsstelle wahrzunehmen haben und welche sonstigen Bediensteten mit der Wahrnehmung dieser Aufgaben betraut werden können,
  2. 2.
    welche Aufgaben des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle und welche sonstigen Aufgaben der Geschäftsstelle den in Nr. 1 genannten Bediensteten jeweils zugewiesen sind oder zugewiesen werden können,
  3. 3.
    wer befugt ist, die in Nr. 1 genannten Bediensteten mit der Wahrnehmung der Aufgaben des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle und der sonstigen Aufgaben der Geschäftsstelle zu betrauen oder ihnen einzelne dieser Aufgaben zuzuweisen.