Gesetze

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§ 12 AGBGB
Landesgesetz zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs (AGBGB)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Erster Teil – Ausführungsvorschriften zum Recht der Schuldverhältnisse → Zweiter Abschnitt – Altenteilsverträge

Titel: Landesgesetz zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs (AGBGB)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: AGBGB
Gliederungs-Nr.: 400-1
Normtyp: Gesetz

§ 12 AGBGB – Beerdigungskosten

Im Falle des Todes des Berechtigten hat der Verpflichtete die Kosten der Beerdigung zu tragen, soweit die Bezahlung nicht von dem Erben oder dem Unterhaltspflichtigen zu erlangen ist.