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§ 12 ABKG
Berliner Architekten- und Baukammergesetz (ABKG) 
Landesrecht Berlin

ERSTER TEIL – Schutz der Berufsbezeichnungen Architektin, Architekt, Innenarchitektin, Innenarchitekt, Landschaftsarchitektin, Landschaftsarchitekt, Stadtplanerin und Stadtplaner; Architektenkammer Berlin → Zweiter Abschnitt – Architektenkammer

Titel: Berliner Architekten- und Baukammergesetz (ABKG) 
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: ABKG
Gliederungs-Nr.: 7102-6
Normtyp: Gesetz

§ 12 ABKG – Aufgaben der Vertreterversammlung

(1) Die Vertreterversammlung ist zuständig für

  1. 1.

    den Erlass der Satzung,

  2. 2.

    den Erlass der Berufsordnung,

  3. 3.

    den Erlass der Wahlordnung,

  4. 4.

    den Erlass der Beitragsordnung,

  5. 5.

    den Erlass der Sachverständigenordnung, die insbesondere das Verfahren der Sachverständigenbestellung regelt,

  6. 6.

    den Erlass der Geschäftsordnung der Vertreterversammlung,

  7. 7.

    den Erlass der Eintragungsordnung, die insbesondere Einzelheiten der Besetzung und Beschlussfassung des Eintragungsausschusses, den Verfahrensablauf bei der Antragsbearbeitung und den Ablauf der Prüfung auf Hochschulniveau gemäß § 4 Absatz 6 regelt,

  8. 8.

    den Erlass der Fortbildungs- und Praktikumsordnung, die insbesondere die Fortbildungsmaßnahmen vorschreibt, die Inhalte der praktischen Tätigkeit und des Berufspraktikums regelt sowie Leitlinien zur Organisation, Bewertung und Anerkennung im Ausland erbrachter Berufspraktika festlegt,

  9. 9.

    den Erlass der Berufsanerkennungsordnung, welche auf der Grundlage der in der Bundesrepublik Deutschland geregelten Studieninhalte und der europarechtlichen Vorschriften die Mindestlehrinhalte der einschlägigen Studiengänge benennt sowie die Anordnung, Durchführung und Bewertung von Ausgleichsmaßnahmen nach § 4 Absatz 4 und 5 regelt,

  10. 10.

    die Feststellung des Haushaltsplans,

  11. 11.

    die Zustimmung zur Geschäftsordnung des Vorstandes,

  12. 12.

    die Wahl, die Abberufung und die Entlastung des Vorstandes,

  13. 13.

    die Bestimmung der Vorschlagsliste für die ehrenamtlichen Mitglieder des Berufs- und des Landesberufsgerichts und des Schlichtungsausschusses sowie des Eintragungsausschusses,

  14. 14.

    die Bildung von Arbeitsausschüssen,

  15. 15.

    die Festsetzung der Entschädigung für Mitglieder der Organe und der Ausschüsse sowie für Sachverständige,

  16. 16.

    die Bildung von Fürsorge- und Versorgungseinrichtungen einschließlich eines Versorgungswerkes.

(2) Die Vertreterversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Ist eine Angelegenheit wegen Beschlussunfähigkeit der Vertreterversammlung zurückgestellt worden und tritt die Vertreterversammlung zur Verhandlung über denselben Gegenstand zum zweiten Male zusammen, so ist sie ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig; in der Ladung zu dieser Sitzung ist auf diese Bestimmung ausdrücklich hinzuweisen.

(3) Bei Beschlüssen entscheidet unbeschadet des Absatzes 4 die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben bei der Ermittlung der Mehrheit außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenübertragungen sind ausgeschlossen.

(4) Beschlüsse zur Änderung der Satzung, der Berufsordnung, der Wahlordnung und zur vorzeitigen Abberufung von Mitgliedern des Vorstandes bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der in die Vertreterversammlung gewählten Mitglieder. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass Beschlüsse in dieser Sitzung einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder bedürfen.

(4a) Sowohl bei Erlass als auch bei der Änderung und der Aufhebung von Satzungen sind die Vorgaben der Richtlinie (EU) 2018/958 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 über die Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen (ABl. L 173 vom 9.7.2018, S. 25) in der jeweils geltenden Fassung zu beachten. Eine Vorschrift im Geltungsbereich dieser Richtlinie muss durch Ziele des Allgemeininteresses im Sinne des Artikels 6 der Richtlinie gerechtfertigt sein und ist anhand der in der Anlage zu diesem Gesetz festgelegten Kriterien auf ihre Verhältnismäßigkeit zu prüfen. Der Umfang der Prüfung muss im Verhältnis zu der Art, dem Inhalt und den Auswirkungen der Vorschrift stehen. Die Vorschrift ist so ausführlich zu erläutern, dass durch die Aufsichtsbehörde ihre Übereinstimmung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz bewertet werden kann. Die Gründe, aus denen sich ergibt, dass sie gerechtfertigt und verhältnismäßig ist, sind durch qualitative und, soweit möglich und relevant, quantitative Elemente zu substantiieren.

(4b) Bei einer Vorschrift im Sinne des Absatzes 4a Satz 1 ist die Öffentlichkeit nach Artikel 8 der Richtlinie (EU) 2018/958 zu beteiligen. Vor der Beschlussfassung der Vertreterversammlung über eine Vorschrift ist auf der Internetseite der Kammer und sofern möglich auf andere geeignete Weise ein Entwurf mit Begründung und Darlegung der Übereinstimmung mit den Vorgaben der Richtlinie (EU) 2018/958 für einen angemessenen Zeitraum, der zwei Wochen nicht unterschreiten darf, mit der Gelegenheit zur Stellungnahme zu veröffentlichen. Näheres wird durch die Satzung bestimmt; insbesondere ist sicherzustellen, dass unter Berücksichtigung des Zeitpunktes und der sonstigen Umstände der Veröffentlichung fristgerecht abgegebene Stellungnahmen in den Entscheidungsprozess der Vertreterversammlung einfließen können. Soweit die Vorschrift nicht unerhebliche Auswirkungen auf Personen haben kann, die nicht der Kammer angehören, ist vor der Beschlussfassung eine öffentliche Konsultation durchzuführen, soweit dies unter Berücksichtigung des Aufwandes nicht unverhältnismäßig ist. Bei der Abwägung des Erfordernisses einer öffentlichen Konsultation sind die Größe des potenziell betroffenen Personenkreises und die Intensität der Auswirkungen auf denselben zu berücksichtigen.

(5) Alle Beschlüsse der Vertreterversammlung zu Absatz 1 Nummer 1, 2, 3, 7, 8 und 9 sowie alle Vorschriften im Geltungsbereich der Richtlinie (EU) 2018/958 bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Im Rahmen der Genehmigung hat sie auch zu prüfen, ob die Vorgaben der Richtlinie (EU) 2018/958 in der jeweils geltenden Fassung eingehalten wurden. Zu diesem Zweck hat die Kammer der Aufsichtsbehörde die Unterlagen inklusive der im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung eingegangenen Stellungnahmen zuzuleiten, aus denen sich die Einhaltung der Vorgaben nach Absatz 4a Satz 2 und Absatz 4b ergibt. Insbesondere hat die Kammer die Gründe zu übermitteln auf Grund derer sie die jeweilige Vorschrift im Sinne des Absatzes 4a Satz 2 als gerechtfertigt, notwendig und verhältnismäßig beurteilt hat.

(6) Die Kammer hat nach dem Erlass einer Vorschrift im Sinne des Absatzes 4a Satz 1 ihre Übereinstimmung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu überwachen und bei einer Änderung tatsächlicher Umstände oder rechtlicher Rahmenbedingungen zu prüfen, ob die Vorschrift anzupassen ist; dies ist durch die Aufsichtsbehörde im Rahmen der Aufsicht zu prüfen. Hierzu hat die Kammer der Aufsichtsbehörde für jedes Kalenderjahr einen Prüfbericht bis spätestens zum 31. März des Folgejahres zu übermitteln. Diesem Prüfbericht sind als Anlage alle bei der Kammer eingegangenen Stellungnahmen zu übermitteln, bei denen eine Relevanz für die Prüfung der Verhältnismäßigkeit nach der Richtlinie (EU) 2018/958 nicht ausgeschlossen werden kann. Die Aufsichtsbehörde stellt sicher, dass die Gründe, nach denen Vorschriften als gerechtfertigt, notwendig und verhältnismäßig beurteilt wurden und die der Europäischen Kommission nach Artikel 59 Absatz 5 der Richtlinie 2005/36/EG mitzuteilen sind, in die in Artikel 59 Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG genannte Datenbank für reglementierte Berufe eingegeben werden und nimmt die zu den Eintragungen vorgebrachten Stellungnahmen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union und diesen gleichgestellten Staaten sowie interessierter Kreise entgegen.