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§ 12 1. HAGDV
Erste Rechtsverordnung zur Durchführung des Heimarbeitsgesetzes
Bundesrecht

Fünfter Abschnitt – Durchführung der allgemeinen Schutzvorschriften

Titel: Erste Rechtsverordnung zur Durchführung des Heimarbeitsgesetzes
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: 1. HAGDV
Gliederungs-Nr.: 804-1-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 12 1. HAGDV – Form und Inhalt der Entgeltbelege

(1) Die Entgeltbücher und die von der Obersten Arbeitsbehörde des Landes oder der von ihr bestimmten Stelle zugelassenen Entgeltzettel und Entgelthefte müssen außer den im § 9 Abs. 1 HAG geforderten Angaben Folgendes enthalten:

  1. a)

    Vor- und Zuname, Geburtsdatum, Art der Beschäftigung und Gewerbezweig, Wohnung und Arbeitsstätte des Entgeltbuchinhabers;

  2. b)

    Vor- und Zuname, Firma, Gewerbezweig sowie Betriebsstätte oder Firmensitz dessen, der Heimarbeit ausgibt oder weitergibt;

  3. c)

    die Zahl der regelmäßigen Mitarbeiter, getrennt nach

    1. aa)

      Familienangehörigen, deren Namen und Geburtsdaten anzugeben sind,

    2. bb)

      fremden Hilfskräften,

    3. cc)

      Heimarbeitern.

(2) Die Eintragungen nach den Buchstaben a und b des Absatzes 1 obliegen dem Auftraggeber, die nach Buchstabe c dem Heimarbeiter, Hausgewerbetreibenden oder Gleichgestellten.

(3) 1Zuschläge und sonstige neben dem Entgelt gezahlte und auf einem Rechtsanspruch beruhende Geldleistungen sind gesondert auszuweisen. 2Erscheinen für einzelne Gewerbezweige oder Beschäftigungsarten weitere Angaben im Entgeltbeleg zweckmäßig, so kann die zuständige Arbeitsbehörde die Aufnahme solcher Angaben in den Entgeltbeleg anordnen.

(4) Die zuständige Arbeitsbehörde kann für einen oder mehrere Gewerbezweige oder Beschäftigungsarten die Führung einheitlicher Entgeltbelege vorschreiben.

(5) 1Die zuständige Arbeitsbehörde kann anordnen, dass einzelne Vorschriften des Gesetzes über die Heimarbeit oder stichwortartige Hinweise auf Zweck und Ziel des Gesetzes, die auf die einzelnen Seiten verteilt werden können, in den Entgeltbeleg aufgenommen werden. 2Auch Hinweise auf Vorschriften sonstiger Gesetze und Verordnungen können einbezogen werden.

(6) Die zuständigen Arbeitsbehörden haben die nach den Absätzen 3 bis 5 erlassenen Vorschriften öffentlich bekannt zu machen.