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§ 129 ThürBG
Thüringer Beamtengesetz (ThürBG)
Landesrecht Thüringen

Achter Teil – Übergangs- und Schlussbestimmungen

Titel: Thüringer Beamtengesetz (ThürBG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürBG
Gliederungs-Nr.: 2030-2
Normtyp: Gesetz

§ 129 ThürBG – Übergangsbestimmungen (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2015 durch Artikel 23 Absatz 3 Nummer 1 des Gesetzes vom 12. August 2014 (GVBl. S. 472). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 1 § 119 des Gesetzes vom 12. August 2014 (GVBl. S. 472).

(1) Beamten auf Probe nach § 8 Abs. 3 BeamtStG, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes noch kein Amt innehaben, wird mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Amt verliehen. Die Ernennungsbehörde stellt die Amtsverleihung fest.

(2) Beamten, die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes in einem Beamtenverhältnis auf Probe befinden und die Probezeit erfolgreich abgeschlossen haben, sind zu Beamten auf Lebenszeit zu ernennen.

(3) Auf Beamte, denen vordem Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits ein Amt verliehen wurde, ist anstelle des § 26 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 weiterhin § 29 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 in der bis zum 31. März 2009 geltenden Fassung anzuwenden.

(4) Bis zum Inkrafttreten der Rechtsverordnung aufgrund des § 87 Abs. 6 gelten die Beihilfevorschriften in der Fassung vom 1. November 2001 (StAnz. Nr. 50 S. 2644), zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 30. Januar 2004 (StAnz. Nr. 11 S. 703), nach Maßgabe der Thüringer Verordnung über Sonderbestimmungen in der Beihilfe vom 7. November 2006 (GVBl. S. 549) weiter; soweit sich Bestimmungen auf Ehegatten oder hinterbliebene Ehegatten beziehen, sind diese entsprechend auf eingetragene Lebenspartner oder hinterbliebene eingetragene Lebenspartner anzuwenden.

(5) Wer bis zum 31. März 2009 oder danach außerhalb des Landes aufgrund laufbahnrechtlicher Regelungen, die unter der Geltung der §§ 13 bis 14c des Beamtenrechtsrahmengesetzes in der Fassung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 654) in der bis zum 31. März 2009 geltenden Fassung entstanden und seit dem 31. März 2009 nicht geändert worden sind, die Befähigung für eine Laufbahn erworben hat, besitzt die Befähigung für die entsprechende Laufbahn in Thüringen.