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§ 129 SächsBG
Sächsisches Beamtengesetz (SächsBG)
Landesrecht Sachsen

Abschnitt 9 – Beschwerdeweg und Rechtsschutz

Titel: Sächsisches Beamtengesetz (SächsBG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsBG
Gliederungs-Nr.: 240-2/2
Normtyp: Gesetz

§ 129 SächsBG – Beschwerden

(1) Die Beamtin oder der Beamte hat das Recht, Anträge und Beschwerden vorzubringen; hierbei ist der Dienstweg einzuhalten. Der Beschwerdeweg bis zur obersten Dienstbehörde steht ihr oder ihm offen.

(2) Richtet sich die Beschwerde gegen unmittelbare Vorgesetzte oder Dienstvorgesetzte, kann sie bei den nächsthöheren Vorgesetzten oder Dienstvorgesetzten direkt eingereicht werden.