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§ 129 LBG
Landesbeamtengesetz (LBG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt XI – Übergangs- und Schlussvorschriften

Titel: Landesbeamtengesetz (LBG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LBG
Gliederungs-Nr.: 2030-16
Normtyp: Gesetz

§ 129 LBG – Übergangsregelung für Beamtinnen und Beamte in einem Amt mit leitender Funktion im Beamtenverhältnis auf Zeit

Beamtinnen und Beamten, die sich am 31. März 2009 in einem Beamtenverhältnis nach § 20b des Landesbeamtengesetzes in der bis zum 31. März 2009 geltenden Fassung befinden, ist mit Wirkung vom 1. April 2009 das Amt mit leitender Funktion im Beamtenverhältnis auf Probe nach § 5 übertragen; § 20b Abs. 4 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes in der bis zum 31. März 2009 geltenden Fassung findet Anwendung. Zeiten, die in dem Beamtenverhältnis auf Zeit zurückgelegt worden sind, können auf die Probezeit angerechnet werden. Auf vor dem 1. April 2009 beendete Beamtenverhältnisse auf Zeit nach § 20b des Landesbeamtengesetzes in der bis zum 31. März 2009 geltenden Fassung findet § 15a des Beamtenversorgungsgesetzes - Überleitungsfassung für Schleswig-Holstein - in der bis zum 31. März 2009 geltenden Fassung Anwendung.