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§ 129 HmbBG
Hamburgisches Beamtengesetz (HmbBG)
Landesrecht Hamburg

Abschnitt 10 – Besondere Vorschriften für einzelne Beamtengruppen → 10. – Die oder der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit

Titel: Hamburgisches Beamtengesetz (HmbBG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbBG
Gliederungs-Nr.: 2030-1
Normtyp: Gesetz

§ 129 HmbBG – Dienstrechtliche Stellung

(1) Die oder der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit steht in keinem Beamtenverhältnis (§ 21 Absatz 1 des Hamburgischen Datenschutzgesetzes vom 18. Mai 2018 (HmbGVBl. S. 145), in der jeweils geltenden Fassung).

(2) Sie oder er spricht die Ernennung, die Entlassung und die Versetzung in den Ruhestand der Beamtinnen und Beamten ihrer bzw. seiner Behörde aus. Sie oder er trifft die Entscheidung nach § 7 Absatz 3 BeamtStG und § 35 Absatz 4 und nimmt den nach § 47 zu leistenden Diensteid ab. Sie oder er ist Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter aller Beamtinnen und Beamten der Behörde. Ihr oder ihm steht das Recht zu, Beschäftigten zu erlauben, an ihrer bzw. seiner Stelle Auskünfte an die Presse zu erteilen.

(3) Sie oder er nimmt in den Fällen der §§ 11, 12, 27, 42, § 49 Absatz 1, § 58 Absatz 4 und § 85 für die Beamtinnen und Beamten ihrer bzw. seiner Behörde die Aufgaben der obersten Dienstbehörde wahr und trifft die der obersten Dienstbehörde vorbehaltenen laufbahnrechtlichen Ausnahmeentscheidungen im Einzelfall. Sie oder er ist oberste Dienstbehörde im Sinne des § 82 Absatz 2 des Hamburgischen Personalvertretungsgesetzes und im Sinne des § 96 der Strafprozessordnung sowie oberste Aufsichtsbehörde im Sinne des § 99 der Verwaltungsgerichtsordnung, des § 119 des Sozialgerichtsgesetzes in der Fassung vom 23. September 1975 (BGBl. I S. 2536), zuletzt geändert am 17. Februar 2016 (BGBl. I S. 203, 230), in der jeweils geltenden Fassung, sowie des § 86 der Finanzgerichtsordnung in der Fassung vom 28. März 2001 (BGBl. 2001 I S. 443, 2262, 2002 I S. 679), zuletzt geändert am 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1679, 1707), in der jeweils geltenden Fassung.