Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 129 BerlHG
Gesetz über die Hochschulen im Land Berlin (Berliner Hochschulgesetz - BerlHG)
Landesrecht Berlin

15. Abschnitt – Übergangs- und Schlussbestimmungen

Titel: Gesetz über die Hochschulen im Land Berlin (Berliner Hochschulgesetz - BerlHG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: BerlHG
Gliederungs-Nr.: 221-11
Normtyp: Gesetz

§ 129 BerlHG – Nichtübergeleitete Hochschuldozenten und -dozentinnen und wissenschaftliche Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen

Für die bis zum 31. März 1971 ernannten Hochschuldozenten und Hochschuldozentinnen, Akademische Räte und Rätinnen und Oberräte und Oberrätinnen und Oberassistenten und Oberassistentinnen, Oberingenieure und Oberingenieurinnen und Oberärzte und Oberärztinnen, die nicht in andere Ämter übernommen worden sind, gelten die entsprechenden Bestimmungen des Hochschullehrergesetzes in der Fassung vom 28. August 1969 (GVBl. S. 1884) weiter; Beamte und Beamtinnen auf Widerruf werden auf Antrag in Beamtenverhältnisse auf Lebenszeit übernommen. Soweit sie nicht Beamte und Beamtinnen sind, findet § 7 Absatz 2 des Hochschullehrergesetzes in der Fassung vom 6. Mai 1971 (GVBl. S. 755), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 1974 (GVBl. S. 2882), auch auf sie Anwendung.