§ 129 HGB
Handelsgesetzbuch
Handelsgesetzbuch
Bundesrecht
Erster Abschnitt – Offene Handelsgesellschaft → Dritter Titel – Rechtsverhältnis der Gesellschaft zu Dritten
§ 129 HGB – Zwangsvollstreckung gegen die Gesellschaft oder gegen ihre Gesellschafter
(1) Zur Zwangsvollstreckung in das Vermögen der Gesellschaft ist ein gegen die Gesellschaft gerichteter Vollstreckungstitel erforderlich.
(2) Aus einem gegen die Gesellschaft gerichteten Vollstreckungstitel findet die Zwangsvollstreckung gegen die Gesellschafter nicht statt.
Zu § 129: Neugefasst durch G vom 10. 8. 2021 (BGBl I S. 3436) (1. 1. 2024).