§ 129 GWB
Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
Bundesrecht
Abschnitt 2 – Vergabe von öffentlichen Aufträgen durch öffentliche Auftraggeber → Unterabschnitt 2 – Vergabeverfahren und Auftragsausführung
§ 129 GWB – Zwingend zu berücksichtigende Ausführungsbedingungen
Ausführungsbedingungen, die der öffentliche Auftraggeber dem beauftragten Unternehmen verbindlich vorzugeben hat, dürfen nur aufgrund eines Bundes- oder Landesgesetzes festgelegt werden.
Zu § 129: Neugefasst durch G vom 17. 2. 2016 (BGBl I S. 203).