§ 129 FGO, Frist
(1) Die Beschwerde ist beim Finanzgericht schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen.
(2) Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist beim Bundesfinanzhof eingeht.
Zitierungen dieses Dokuments
- BFH, 27.11.2009, II B 102/09 - Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung der Gewinnspielgeräte nach dem Hamburgischen Spielvergnügungsteuergesetz (HmbSpVStG) - Berechnung der Bemessungsgrundlage der…
- BFH, 22.06.2010, VIII R 38/08 - Schriftformgemäße Klageerhebung durch Senden eines Telefaxes mit eingescannter Unterschrift - Senden der Klage durch den Prozessbevollmächtigten an einen Dritten per…
- BFH, 10.11.2010, III B 191/09 - Zulässigkeit eines Rechtsmittels zur Beseitigung eines Schein-Beschlusses
- BFH, 17.08.2010, X B 190/09 - Wirksamkeit einer Prozesserklärung aufgrund fehlender Unterschrift des Prozessbevollmächtigten
- BFH, 10.11.2010, IV B 11/09 - Erledigung der Hauptsache bezüglich gegen die Insolvenzmasse gerichteter Steuerforderungen betreffende Rechtsstreitigkeiten bei fehlendem Widerspruch des Schuldners…
- BFH, 12.03.2013, XI B 14/13 - Anwendbarkeit der Regelung des § 69 Abs. 4 S. 1 FGO für Anträge auf Aufhebung der Vollziehung eines angefochtenen Verwaltungsakts
- BFH, 12.01.2011, IV B 73/10 - Vertretungszwang i.R.e. Beschwerde gegen die Festsetzung eines Ordnungsgelds gegen einen nicht erschienenen Zeugen vor dem Bundesfinanzhof
- BFH, 15.12.2010, V B 149/09 - Geltendmachung einer Beschwer durch die angefochtene Entscheidung als notwendiger Inhalt einer Beschwerdeschrift vor den Finanzgerichten
- BFH, 29.07.2010, I B 121/10 - Begriff der "offenbaren Unrichtigkeit" wegen "mechanischen" Fehlern in einem fehlerhaften Urteilstenor in Abgrenzung zu einem Rechtsfehler aufgrund der unvollständigen…
- BFH, 09.12.2009, IV B 101/09 - Rechtmäßigkeit einer Anordnung der Aussetzung desVerfahrens durch das Gericht
