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§ 129 AFG
Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
Bundesrecht

Vierter Abschnitt – Leistungen bei Arbeitslosigkeit und bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers → Erster Unterabschnitt – Leistungen der Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosengeld)

Titel: Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: AFG
Gliederungs-Nr.: 810-1
Normtyp: Gesetz

§ 129 AFG

Red. Anm.: Außer Kraft am 1. Januar 1998 durch Artikel 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 82 Abs. 1 und 2 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594).

(1) Zuständiges Arbeitsamt ist das Arbeitsamt, in dessen Bezirk der Arbeitslose bei Eintritt der Arbeitslosigkeit seinen Wohnsitz oder, solange er sich nicht an seinem Wohnsitz aufhält, das Arbeitsamt, in dessen Bezirk der Arbeitslose bei Eintritt der Arbeitslosigkeit seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

(2) 1Hält sich der Arbeitslose bei Eintritt der Arbeitslosigkeit gewöhnlich außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes auf und hat er keinen Wohnsitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes, so ist das Arbeitsamt zuständig, in dessen Bezirk er erstmalig seinen gewöhnlichen Aufenthalt begründet. 2Der Präsident der Bundesanstalt kann im Einzelfall und für Gruppen von Fällen ein Arbeitsamt für zuständig erklären.