§ 128e KostO, Anordnungen über die Verwendung von Verkehrsdaten
(1) Eine Gebühr von 200 Euro wird erhoben für die Entscheidung über den Antrag auf Erlass einer Anordnung nach
- 1.
- 2.
§ 24b Abs. 9 des Gebrauchsmustergesetzes, auch in Verbindung mit § 9 Abs. 2 des Halbleiterschutzgesetzes,
- 3.
- 4.
- 5.
- 6.
§ 37b Abs. 9 des Sortenschutzgesetzes.
(2) Wird der Antrag zurückgenommen, bevor über ihn eine Entscheidung ergangen ist, wird eine Gebühr von 50 Euro erhoben.
(3) § 130 Abs. 5 gilt entsprechend.
Zu § 128e: Eingefügt durch G vom 17. 12. 2008 (BGBl I S. 2586).
