§ 128e KostO, Anordnungen über die Verwendung von Verkehrsdaten

(1) Eine Gebühr von 200 Euro wird erhoben für die Entscheidung über den Antrag auf Erlass einer Anordnung nach

  1. 1.
  2. 2.

    § 24b Abs. 9 des Gebrauchsmustergesetzes, auch in Verbindung mit § 9 Abs. 2 des Halbleiterschutzgesetzes,

  3. 3.
  4. 4.
  5. 5.
  6. 6.

    § 37b Abs. 9 des Sortenschutzgesetzes.

(2) Wird der Antrag zurückgenommen, bevor über ihn eine Entscheidung ergangen ist, wird eine Gebühr von 50 Euro erhoben.

(3) § 130 Abs. 5 gilt entsprechend.

Zu § 128e: Eingefügt durch G vom 17. 12. 2008 (BGBl I S. 2586).

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