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§ 128e KostO
Gesetz über die Kosten in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Kostenordnung) 
Bundesrecht

ZWEITER ABSCHNITT – Gebühren in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit → 6. – Sonstige Angelegenheiten

Titel: Gesetz über die Kosten in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Kostenordnung) 
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: KostO
Gliederungs-Nr.: 361-1
Normtyp: Gesetz

§ 128e KostO – Anordnungen über die Verwendung von Verkehrsdaten (1)  (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. August 2013 durch Artikel 45 Nummer 1 des Gesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) . Zur weiteren Anwendung s. §§ 134 und 136 des Gesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586).

(1) Eine Gebühr von 200 Euro wird erhoben für die Entscheidung über den Antrag auf Erlass einer Anordnung nach

  1. 1.
  2. 2.

    § 24b Abs. 9 des Gebrauchsmustergesetzes, auch in Verbindung mit § 9 Abs. 2 des Halbleiterschutzgesetzes,

  3. 3.
  4. 4.
  5. 5.
  6. 6.

    § 37b Abs. 9 des Sortenschutzgesetzes.

(2) Wird der Antrag zurückgenommen, bevor über ihn eine Entscheidung ergangen ist, wird eine Gebühr von 50 Euro erhoben.

(3) § 130 Abs. 5 gilt entsprechend.

Zu § 128e: Eingefügt durch G vom 17. 12. 2008 (BGBl I S. 2586).

(1) Red. Anm.

Nach Artikel 5 Absatz 6 in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 2 des Gesetzes vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3799) soll § 128e zum 1. Januar 2014 wie folgt geändert werden:

"In § 128e Absatz 1 Nummer 5 der Kostenordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 361-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 4 Absatz 48 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, wird das Wort "Geschmacksmustergesetzes" durch das Wort "Designgesetzes" ersetzt."