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§ 128b PatG
Patentgesetz
Bundesrecht

Siebter Abschnitt – Gemeinsame Vorschriften

Titel: Patentgesetz
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: PatG
Gliederungs-Nr.: 420-1
Normtyp: Gesetz

§ 128b PatG – Anwendung des Gerichtsverfassungsgesetzes

Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind auf Verfahren vor dem Patentgericht und dem Bundesgerichtshof entsprechend anzuwenden.

Zu § 128b: Eingefügt durch G vom 24. 11. 2011 (BGBl I S. 2302).