Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 128 ThürWG
Thüringer Wassergesetz (ThürWG)
Landesrecht Thüringen

Zehnter Teil – Straf-, Bußgeld- und Schlussbestimmungen → Erster Abschnitt – Straf- und Bußgeldbestimmungen

Titel: Thüringer Wassergesetz (ThürWG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürWG
Gliederungs-Nr.: 52-1
Normtyp: Gesetz

§ 128 ThürWG – Ordnungswidrigkeiten (1)

(1) Ordnungwidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.

    Benutzungen im Sinne des § 15 Abs. 1 unbefugt oder unter Nichtbefolgen einer Auflage ausübt,

  2. 2.

    der Anzeigepflicht nach § 49 Abs. 1 Satz 2, § 49 Abs. 2 Satz 2, § 50 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 3 oder § 54 Abs. 1 Satz 1 oder 4, Abs. 5 Satz 1 oder 2 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt oder entgegen § 54 Abs. 3, jeweils auch in Verbindung mit § 49 Abs. 2 Satz 3 und § 50 Abs. 3, der Anzeige die erforderlichen Unterlagen nicht beifügt,

  3. 3.

    das Anlagenkataster entgegen § 54 Abs. 6 Satz 1 oder 2 nicht oder nicht ordnungsgemäß führt oder entgegen Satz 3 auf Anforderung nicht vorlegt,

  4. 4.

    die Grenzen des Gemeingebrauchs (§ 37) überschreitet,

  5. 5.

    (aufgehoben),

  6. 6.

    eine Stauanlage ohne Genehmigung dauernd außer Betrieb setzt oder beseitigt (§ 46 Abs. 1 Satz 1),

  7. 7.

    den Bestimmungen des § 47 über das Aufstauen von Wasser oder das Ablassen aufgestauten Wassers zuwiderhandelt,

  8. 8.

    als Eigentümer oder Unternehmer einer staatlich anerkannten Heilquelle die Pflicht verletzt, das Heilwasser untersuchen zu lassen (§ 53 Abs. 1 Satz 1),

  9. 9.

    eine Abwasserbehandlungsanlage ohne die nach § 56 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1 erforderliche Genehmigung errichtet, betreibt oder wesentlich ändert,

  10. 10.

    der Pflicht

  1. a)

    zur Überlassung von Abwasser an den Beseitigungspflichtigen nach § 58 Abs. 2 Satz 1 oder

  2. b)

    zur Beseitigung von Abwasser nach § 58 Abs. 3 Satz 2 nicht nachkommt,

  1. 11.

    entgegen § 59 Abs. 1 Abwasser ohne Genehmigung in eine öffentliche Abwasseranlage einleitet,

  2. 12.

    der Pflicht zur Überwachung und Eigenkontrolle der Abwasseranlagen nicht oder nicht ordnungsgemäß nachkommt (§ 60),

  3. 13.

    entgegen § 65 Abs. 1 Satz 1 oder 2 die Wassergewinnungsanlage, das festgesetzte Wasserschutzgebiet oder das Einzugsgebiet der Wassergewinnungsanlage nicht überwacht, bestehende Gefahren der Wasserbehörde nicht oder nicht rechtzeitig mitteilt oder nicht auf die Begrenzung des Schadens hinwirkt,

  4. 14.

    entgegen § 77 Abs. 1 Satz 1 die in dieser Bestimmung untersagten Handlungen auf Deichen und den vorgeschriebenen Geländestreifen beiderseits des Deichfußes vornimmt,

  5. 15.

    ohne Genehmigung die in § 77 Abs. 2 bezeichneten Arbeiten an einem Deich vornimmt,

  6. 16.

    entgegen § 78 Abs. 2 Satz 4 im Uferbereich Bäume und Sträucher beseitigt,

  7. 17.

    im Uferbereich eine nach § 78 Abs. 1 verbotene Handlung vornimmt,

  8. 18.

    ohne Genehmigung die in § 79 Abs. 1 bezeichneten Handlungen vornimmt,

  9. 19.

    ohne Genehmigung in Überschwemmungsgebieten die in § 81 Abs. 1 oder in § 31b Abs. 4 Satz 1 WHG bezeichneten Arbeiten vornimmt oder gegen Verordnungen oder Anordnungen nach § 82 Satz 1 oder Anordnungen nach § 82 Satz 2 verstößt,

  10. 20.

    einer Rechtsverordnung nach den §§ 40, 54 Abs. 8 Satz 1 Nr. 2, 3, 4 oder 7, § 59 Abs. 3 Satz 1 und 2, § 60 Abs. 3, § 65 Abs. 2, § 80 Abs. 3 oder § 134 zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldbestimmung verweist, oder einer Rechtsverordnung nach § 28 Abs. 1, § 29 Abs. 1 oder § 52 Abs. 1 zuwiderhandelt, soweit diese wegen Verstoßes gegen die Pflichten nach § 28 Abs. 1 Satz 2 auch in Verbindung mit § 52 Abs. 1 Satz 2 oder § 29 Abs. 1 Satz 1 auf diese Bußgeldbestimmung verweist,

  11. 21.

    einer Nebenbestimmung oder vollziehbaren Anordnung einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Entscheidung zuwiderhandelt,

  12. 22.

    einem Verbot oder einer Beschränkung nach § 118 zuwiderhandelt oder der Anzeigepflicht nach § 118 Abs. 1 Satz 3 und 4 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt,

  13. 23.

    einem Verbot oder einer Beschränkung in einem Wasserschutzgebiet nach § 130 Abs. 2 zuwiderhandelt, ohne dass eine Ausnahme nach § 130 Abs. 3 zugelassen ist,

  14. 24.

    in einem nach bisherigem Recht festgelegten Hochwassergebiet (§ 80 Abs. 4 Satz 1) einer Beschränkung nach § 81 zuwiderhandelt, ohne dass eine Genehmigung nach § 81 Abs. 1 Satz 1 erteilt wurde oder

  15. 25.

    in einem Heilquellenschutzgebiet nach § 131 Abs. 2 Bohrungen, Grabungen und andere Arbeiten, welche den Bestand oder die Beschaffenheit der Heilquelle beeinflussen können, ohne die erforderliche Genehmigung vornimmt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602) in der jeweils geltenden Fassung für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten ist die nach § 105 zuständige Behörde; dies gilt auch für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 41 WHG.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 8. Juni 2019 durch Artikel 12 Satz 3 Nummer 1 des Gesetzes vom 28. Mai 2019 (GVBl. S. 74).
Zur weiteren Anwendung s. § 33 Absatz 4 und § 78 des Gesetzes vom 28. Mai 2019 (GVBl. S. 74).