§ 128 ThürKO
Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO -)
Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO -)
Landesrecht Thüringen
Dritter Teil – Gemeinsame Bestimmungen → Vierter Abschnitt – Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 128 ThürKO – Einwohnerzahl
Soweit nach diesem Gesetz oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung die Einwohnerzahl von rechtlicher Bedeutung ist und nichts Anderes bestimmt ist, ist die Einwohnerzahl maßgebend, die bei der Wahl der Gemeinderatsmitglieder zum Beginn der laufenden gesetzlichen Amtszeit zu Grunde gelegt wurde.