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§ 128 SWG
Saarländisches Wassergesetz (SWG)
Landesrecht Saarland

Elfter Teil – Festsetzung und Erhebung der Abwasserabgabe → II. Abschnitt – Ermittlung der Schädlichkeit

Titel: Saarländisches Wassergesetz (SWG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SWG
Gliederungs-Nr.: 753-1
Normtyp: Gesetz

§ 128 SWG – Ermittlung in sonstigen Fällen
(zu § 6 AbwAG)

(1) Zuständig für die Schätzung (§ 6 Abs. 1 Satz 3 und 4 AbwAG) der für die Ermittlung der Schadeinheiten maßgeblichen Werte ist das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz.

(2) Bei der Schätzung wird ein Einwohner bzw. Einwohnergleichwert mit 1,5 Schadeinheiten bewertet.

(3) Die Zahl der Schadeinheiten von Abwasser ermäßigt sich, soweit

  1. 1.

    das Abwasser in Kläranlagen behandelt wird, um die Reinigungsleistung der jeweiligen Anlage,

  2. 2.

    das Abwasser aus Städten und Gemeinden in Hauskläranlagen geklärt und in ein Gewässer geleitet wird, um 10 vom Hundert.