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§ 128 SBG
Saarländisches Beamtengesetz (SBG)
Landesrecht Saarland

Abschnitt IX – Besondere Beamtengruppen → 4. – Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte

Titel: Saarländisches Beamtengesetz (SBG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SBG
Gliederungs-Nr.: 2030-1
Normtyp: Gesetz

§ 128 SBG – Altersgrenze

(1) Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte treten mit dem Ende des Monats in den Ruhestand, in dem sie das 62. Lebensjahr vollenden. Sie treten mit dem Ende des Monats in den Ruhestand, in dem sie das 60. Lebensjahr vollenden, wenn sie vor dem 1. Januar 1955 geboren sind. Für Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte, die nach dem 31. Dezember 1954 geboren sind, wird die Altersgrenze wie folgt angehoben:

Geburtsjahr/GeburtsmonatAnhebung um MonateAltersgrenze
JahreMonate
1955   
Januar1601
Februar2602
März3603
April4604
Mai5605
Juni6606
Juli7607
August8608
September bis Dezember9609
1956106010
1957116011
195812610
195914612
196016614
196118616
196220618
1963226110

(2) Auf Antrag der Polizeivollzugsbeamtin oder des Polizeivollzugsbeamten kann der Eintritt in den Ruhestand hinausgeschoben werden, wenn dies im dienstlichen Interesse liegt, jedoch nicht länger als insgesamt drei Jahre. Der Antrag soll spätestens sechs Monate vor dem Eintritt in den Ruhestand gestellt werden. § 43 Absatz 3 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte können auf ihren Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn sie das 60. Lebensjahr vollendet haben.